2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind dementsprechend im Umfang von einem Drittel von der insoweit unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Die restlichen zwei Drittel der Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, weil der Vorinstanz weder Willkür in der Sache noch (schwerwiegende) Verfahrensfehler vorgeworfen werden können (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). - 28 -