III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei einer Rückweisung der Sache an eine untere Instanz mit offenem Verfahrensausgang praxisgemäss von einem Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ausgegangen wird (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit weiteren Hinweisen).