57–62, 166– 361) die technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 KSV (nachweislich) erfüllen. Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Erw. 4.3 vorne) an das BVU, Abteilung Tiefbau, zurückzuweisen.