Hingegen darf die Abgeltung nicht mit der Begründung verweigert werden, die Beleuchtungsanlagen beleuchteten nicht den Fahrbahnbereich von Kantonsstrassen innerorts, sondern anderweitige Strassenbestandteile wie Personen- und Radüberführungen und -unterführun- gen. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf, ob die Unter- oder Überführungen oder Teile davon Kantonsstrassen dienen, indem sie diese unter- bzw. überqueren, und ob die dort angebrachten Beleuchtungsanlagen (Teil 1, Nrn. 122–204, 243–246, 307–350; Teil 2, Nrn. 57–62, 166– 361) die technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 KSV (nachweislich) erfüllen.