gieeffizienz und Einhaltung des Stands der Technik sowie für die nicht durchgängige Beleuchtung an den Leuchtpunkten Teil 1, Nrn. 233, 238, 270, 272–275, 290/291, und Teil 2, Nrn. 19, 23, 68/69, 72, 75/76, 80, 84, 93/94, 102, 104 bei Fussgängerstreifen keine Pauschalabgeltung des Kantons zu leisten. In diesem Punkt erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Hingegen darf die Abgeltung nicht mit der Begründung verweigert werden, die Beleuchtungsanlagen beleuchteten nicht den Fahrbahnbereich von Kantonsstrassen innerorts, sondern anderweitige Strassenbestandteile wie Personen- und Radüberführungen und -unterführun- gen.