den gegenüber dem Kanton ausgegangen werden kann, die noch bis zur technologischen Umstellung auf Abgeltungen des Kantons warten müssen. Bei der Beschwerdeführerin sind ohnehin nur 15 Leuchtpunkte im Ausserortsbereich betroffen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Gemeinden in der vorliegenden Konstellation, wo es um die Kostenverteilung zwischen Gemeinwesen geht, überhaupt Träger des Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 19 zu Art. 8).