Dass der Kanton eine gewisse Zeit beansprucht, um rund 1'000 (ausserorts gelegene) Leuchtpunkte im ganzen Kanton zu inventarisieren und auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen, ist legitim. Selbst wenn eine Entschädigung für notwendige (ausserorts gelegene) Leuchten während des Prüfprozesses (auch rückwirkend) ausbliebe, stünde dieser "Entlastung" der Strassenrechnung des Kantons (zulasten der Gemeinden) insgesamt eine massive Mehrbelastung mit den Kosten für normkonforme Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen innerorts gegenüber (die bislang die Strassenrechnung der Gemeinden belasteten), womit gesamthaft betrachtet nicht von einer Benachteiligung der Gemein-