Das Schreiben der Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, des BVU vom 25. Oktober 2024 (Replikbeilage 2) betrifft den (zweijährigen) Prüfprozess des Kantons für die Entschädigung von Strassenbeleuchtungen im "baulichen Ausserort", die nicht von der Abgeltungspflicht gemäss § 13 Abs. 3 StrG erfasst werden und wofür Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden getroffen werden müssen, soweit solche noch nicht bestehen oder anpassungsbedürftig sind (vgl. auch die Duplikbeilagen). Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin unter Anrufung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) daraus im Hin-