Eine Pflicht der Gemeinden zur sofortigen Umsetzung der neuen Beleuchtungsstrategie ergibt sich auch daraus nicht. Sie können analog der Situation, in welcher der Kanton die Beleuchtungsanlagen übernommen hätte, wählen, ob sich eine sofortige Umstellung unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Ökologie, Dringlichkeit und Effizienz für sie lohnt, oder ob sie die bestehenden Beleuchtungsanlagen vorderhand (allenfalls im Hinblick auf eine bevorstehende Strassensanierung) ohne finanzielle Beteiligung des Kantons weiterbetreiben wollen (um Investitionen nicht nutzlos zu machen oder ökologische Anliegen zu wahren).