auflösbaren Widerspruch (zu den Zielen der Gesetzesrevision) beinhaltet, noch in einem stossenden Widerspruch zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, einem tragenden Grundgedanken der Strassengesetzgebung oder dem Gerechtigkeitsgedanken steht. Eine Pflicht der Gemeinden zur sofortigen Umsetzung der neuen Beleuchtungsstrategie ergibt sich auch daraus nicht.