Es ist ferner nicht willkürlich, dass bei künftigen Technologieänderungen nach erfolgter Umstellung auf energieeffiziente und dem Stand der Technik entsprechende Beleuchtungsanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV eine Sanierungsfrist gewährt wird, während welcher die Abgeltung des Kantons weiterhin geleistet wird (vgl. Erläuterungen KSV, S. 7), nicht hingegen bei der Einführung des StrG und der KSV per 1. Januar 2022. Es bedeutet ganz einfach, dass sich der Kanton erst nach der erwähnten Umstellung auf eine energieeffiziente Technologie finanziell beteiligen und Investitionen in Beleuchtungsanlagen schützen will, was weder einen inneren, nicht - 26 -