83 der Beschwerde zitierten Ausführungen der Beantwortung der Interpellation 22.65 war nicht gemeint, dass die Gemeinden in einer Übergangsphase eine Abgeltung für nicht den Anforderungen der §§ 9 und 10 KSV entsprechende Beleuchtungsanlagen erhalten sollten. Das Gegenteil ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen auf S. 2 der Beantwortung der Interpellation, wonach für nicht normkonforme Beleuchtungen keine Abgeltung bezahlt wird. An die Verhältnismässigkeit wurde in dem Zusammenhang appelliert, dass den Gemeinden genügend Zeit belassen wird, um die Anpassung der Strassenbeleuchtung zu planen und umzusetzen.