Die Interessen der Gemeinden wurden sowohl in einer Gesamtbetrachtung der Gesetzesrevision als auch bezüglich der spezifischen finanziellen Entlastung bei der Strassenbeleuchtung genügend berücksichtigt; eine Verletzung von § 13 Abs. 2 StrG, der u.a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden vorschreibt, ist nicht auszumachen. Mit den von der Beschwerdeführerin in Rz. 83 der Beschwerde zitierten Ausführungen der Beantwortung der Interpellation 22.65 war nicht gemeint, dass die Gemeinden in einer Übergangsphase eine Abgeltung für nicht den Anforderungen der §§ 9 und 10 KSV entsprechende Beleuchtungsanlagen erhalten sollten.