1 vorne), verlieren die Gemeinden mit der Gesetzesrevision nichts, sondern können – je nach den Umständen – lediglich nicht sofort von einer neu vorgesehenen finanziellen Entlastung durch den Kanton profitieren. Es findet daher auch keine Entwertung von Investitionen statt. Eine rasche Umsetzung des neuen Rechts (ohne Übergangsphase, in der auch für bestehende Beleuchtungsanlagen eine Abgeltung des Kantons geleistet würde) bedeutet für die Gemeinden als Normadressaten somit keine nicht zu vertretende Härte (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 24 Rz. 548).