Die bestehenden Beleuchtungsanlagen, die nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV energieeffizient sind und dem Stand der Technik entsprechen, dürfen (bis zum allfälligen Ende ihres Lebenszyklus) weiterbetrieben werden, einfach ohne Abgeltung des Kantons, von der nur sanierte oder erneuerte Anlagen profitieren können. Weil sich der Kanton unter bisherigem Recht nicht an den Kosten der Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen innerorts beteiligte (siehe dazu Erw. 1 vorne), verlieren die Gemeinden mit der Gesetzesrevision nichts, sondern können – je nach den Umständen – lediglich nicht sofort von einer neu vorgesehenen finanziellen Entlastung durch den Kanton profitieren.