5.4. In Übereinstimmung mit der Haltung der Vorinstanz besteht vorliegend keine Notwendigkeit für eine Übergangsregelung. § 13 StrG und die §§ 9 bis 11 KSV verlangen von den adressierten Gemeinden keine sofortige Umstellung der Beleuchtungsanlagen. Die bestehenden Beleuchtungsanlagen, die nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV energieeffizient sind und dem Stand der Technik entsprechen, dürfen (bis zum allfälligen Ende ihres Lebenszyklus) weiterbetrieben werden, einfach ohne Abgeltung des Kantons, von der nur sanierte oder erneuerte Anlagen profitieren können.