5.3. Auch die Rechtmässigkeit der Verweigerung einer Abgeltung für die Beleuchtungsanlagen an den Leuchtpunkten Teil 2, Nrn. 65–67, 70/71, 73/74, 77–79, 81–83 und 85–89 mit der Begründung, die Beleuchtung sei nicht normgerecht, braucht nicht geklärt zu werden, weil die Anlagen gleichzeitig nicht energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend sind, weshalb dem Umstand der nicht normgerechten Beleuchtung keine praktische Bedeutung beizumessen ist. - 25 -