1–70, 91–95, 98–100, 109, 111/112, 114/115, 117–120, 292–303, und Teil 2, Nrn. 63/64, 90–92), sind gleichzeitig die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik jeweils nicht erfüllt. Es hat somit keinerlei praktische Bewandtnis, ob darüber hinaus die Gesuchsunterlagen unvollständig sind. Künftige Sanierungen und Erneuerungen der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen (zwecks Ertüchtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV) bedürfen ohnehin der Genehmigung des BVU. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Beschwerdeführerin gemäss § 9 Abs. 2 lit.