5.2. Offenbleiben kann, ob für die im Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin aufgeführten Leuchtpunkte vollständige und genügende Unterlagen beigebracht wurden und von den Gesuchstellern für bestehende Beleuchtungsanlagen Beleuchtungsberechnungen verlangt werden dürfen bzw. überhaupt erhältlich gemacht werden könnten. Soweit die Abgeltung mit der Begründung der fehlenden Beleuchtungsberechnung verweigert wurde (Leuchtpunkte Teil 1, Nrn. 1–70, 91–95, 98–100, 109, 111/112, 114/115, 117–120, 292–303, und Teil 2, Nrn. 63/64, 90–92), sind gleichzeitig die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik jeweils nicht erfüllt.