Eine teilweise Abgeltung (für den rechtskonformen Betrieb) wäre zwar eine mildere Massnahme, die aber im Hinblick auf die Durchsetzung der durchgängigen Beleuchtung von Fussgängerstreifen weniger wirksam wäre als eine vollständige Verweigerung der Abgeltung. Obendrein ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, für eine durchgängige Beleuchtung von Fussgängerstreifen (auch in verkehrsärmeren Aussenquartieren) zu sorgen, wenn sie für die betreffenden Beleuchtungsanlagen eine Abgeltung des Kantons beanspruchen möchte.