bzw. 20 Stunden (bei Nachabschaltung zwischen 1.00 Uhr und 5.00 Uhr nachts) in Betrieb sind, ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass für nur teilweise rechtskonform betriebene Beleuchtungsanlagen keine Abgeltung geleistet wird. Eine teilweise Abgeltung (für den rechtskonformen Betrieb) wäre zwar eine mildere Massnahme, die aber im Hinblick auf die Durchsetzung der durchgängigen Beleuchtung von Fussgängerstreifen weniger wirksam wäre als eine vollständige Verweigerung der Abgeltung.