Aufwand, beheben (vgl. Beschwerde, Rz. 91 ff.). Die Pflicht zur durchgängigen Beleuchtung von Fussgängerstreifen bzw. die Verweigerung der Kostenbeteiligung des Kantons im Widerhandlungsfall verstösst zudem nicht gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Abgesehen davon, dass die Berechnung der Beschwerdeführerin mit einer Betriebsdauer von 83,33% der geforderten Beleuchtungsdauer (vgl. Beschwerde, Rz. 69) ohnehin nicht stimmt, weil tagsüber keine Beleuchtung erfolgt, Beleuchtungsanlagen mithin nie 24 Stunden - 24 -