Dass bei der Dunkelschaltung von Fussgängerstreifen im Zeitraum von 1.00 bis 5.00 Uhr nachts kein Sicherheitsdefizit bestehe, ist eine unbelegte Parteibehauptung der Beschwerdeführerin. Keine registrierten Unfälle an nicht beleuchteten Fussgängerstreifen in diesem Zeitraum sind kein Beleg dafür. Und selbst wenn dem so wäre, ist dennoch der Wille des Gesetzgebers zu respektieren, der sich von der durchgängigen Beleuchtung eine Erhöhung der Verkehrssicherheit verspricht und der Verkehrssicherheit bezogen auf die Situation an Fussgängerstreifen ein höheres Gewicht einräumt als der Reduktion der Lichtverschmutzung und der betrieblichen Kosteneinsparung.