62 der Beschwerde ist ausserdem unvollständig. Die Pflicht zur durchgängigen Beleuchtung von Fussgängerstreifen wird auf der gleichen Seite der Erläuterungen KSV (S. 6) ebenfalls erwähnt, als Ausnahme vom Grundsatz, dass die Gemeinden die Nachtabschaltung und Dimmung der Strassenbeleuchtung individuell den Anforderungen insbesondere der Sicherheit anpassen und das Verkehrsaufkommen oder die öV-Fahrpläne berücksichtigen, unter Verzicht auf kantonsweite einheitliche Abschaltzeiten und Dimmprofile. Dass bei der Dunkelschaltung von Fussgängerstreifen im Zeitraum von 1.00 bis 5.00 Uhr nachts kein Sicherheitsdefizit bestehe, ist eine unbelegte Parteibehauptung der Beschwerdeführerin.