Irrelevant ist auch, ob eine unterschiedliche Behandlung von Fussgängerstreifen und den übrigen Fussgängerquerungen (mit Mittelinsel) sinnvoll ist. Immerhin leuchtet die Argumentation der Vorinstanz ein, dass es sich rechtfertigt, an Fussgängerstreifen, die ein Vortrittsrecht für Fussgänger beinhalten, eine tendenziell sicherere Situation zu schaffen als an den übrigen Fussgängerquerungen, die nur benützt werden dürfen, wenn die zu querende Fahrbahn frei ist.