von privatrechtlichen Organisationen (Schweizer Licht Gesellschaft [SLG]; Schweizerischer Verband der Strassen und Verkehrsfachleute [VSS]) beruht; diese sind per se nicht verbindlich (sondern nur kraft Verweis in einem Rechtssatz). Nicht massgeblich sind ferner die diesbezüglichen Regelungen in anderen Kantonen (wie Zürich). Irrelevant ist auch, ob eine unterschiedliche Behandlung von Fussgängerstreifen und den übrigen Fussgängerquerungen (mit Mittelinsel) sinnvoll ist.