Eine rechtspolitische Diskussion darüber, ob sich diese Massnahme tatsächlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eignet, worüber die Meinungen der Vorinstanzen und der Beschwerdeführerin auseinandergehen, erübrigt sich daher. Auch kommt es angesichts des dokumentierten gesetzgeberischen Willens zur Einführung einer entsprechenden Regelung nicht darauf an, ob diese auf den Richtlinien und Empfehlungen - 23 -