Unter Verweis auf die Ausführungen in Erw. 3.3.4 ist die Regelung in § 10 Satz 3 KSV mit übergeordnetem Recht vereinbar, denn dass Fussgängerstreifen nachts durchgängig zu beleuchten sind, wurde schon in der Botschaft 21.122, S. 9, festgehalten. Auch insoweit hat der Regierungsrat lediglich den Willen und die (betrieblichen) Vorgaben des Gesetzgebers umgesetzt. Eine rechtspolitische Diskussion darüber, ob sich diese Massnahme tatsächlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit eignet, worüber die Meinungen der Vorinstanzen und der Beschwerdeführerin auseinandergehen, erübrigt sich daher.