den §§ 9 und 10 KSV erfüllen, insbesondere diejenigen, die mit Sparlampen anstelle von LED-Leuchten ausgerüstet sind. Widrigenfalls wären sie aus diesem Grund nicht abgeltungsberechtigt. 5. 5.1. Ergänzend bleibt anzufügen, dass für Leuchten an Fussgängerstreifen, die zwischen 1.00 und 5.00 Uhr nachts dunkelgeschaltet sind (Teil 1, Nrn. 233, 238, 270, 272–275, 290/291; Teil 2, Nrn. 19, 23, 68/69, 72, 75/76, 80, 84, 93/94, 102, 104), keine Abgeltung nach § 13 Abs. 3 StrG und § 11 Abs. 1 und 2 KSV zu leisten ist, weil sie die betrieblichen Anforderungen gemäss § 10 Satz 3 KSV, wonach Fussgängerstreifen durchgängig zu beleuchten sind, nicht erfüllen.