Ob dem so ist, lässt sich für das Verwaltungsgericht anhand der Akten nicht feststellen, sondern muss von der Erstinstanz (Abteilung Tiefbau des BVU) im zweiten Rechtsgang überprüft und beurteilt werden. Deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne dieser Erwägung an die Abteilung Tiefbau des BVU zurückzuweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die betreffenden Beleuchtungsanlagen die technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss § 13 Abs. 1 StrG i.V.m. den §§ 9 und 10 KSV erfüllen, insbesondere diejenigen, die mit Sparlampen anstelle von LED-Leuchten ausgerüstet sind.