Im vorliegenden Fall sollen sich gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin solche Abgrenzungsprobleme ohnehin nicht stellen, weil die Beleuchtungsanlagen an den Leuchtpunkten Teil 1, Nrn. 122–204, 243–246, 307– 350, und Teil 2, Nrn. 57–62, 166–361 in Personen- und Radunterführungen situiert seien, die ausschliesslich der Querung von Kantonsstrassen dienten. Ob dem so ist, lässt sich für das Verwaltungsgericht anhand der Akten nicht feststellen, sondern muss von der Erstinstanz (Abteilung Tiefbau des BVU) im zweiten Rechtsgang überprüft und beurteilt werden.