tonsstrassen, sondern auch von Gemeindestrassen dienten, so lassen sich diese Bedenken zwar nicht vollständig ausräumen. Sie reichen aber nicht aus, um den Begriff der Strassenbeleuchtung, der aufgrund einer grammatikalischen Auslegung des Wortlauts und einer systematischen Auslegung unter Heranziehung von § 2 Abs. 1 StrG und § 80 BauG die Beleuchtung von sämtlichen Strassenbestandteilen umfasst, auf denjenigen der Fahrbahnbeleuchtung einzugrenzen. Vielmehr ist den erwähnten Bedenken anderweitig Rechnung zu tragen.