Dazu gehören auch (also nicht abschliessend) und insbesondere die für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen (lit. a). Das sind beispielsweise Über- und Unterführungen für Fussgänger und Radfahrer, aber auch Geh-, Fuss- und Radwege (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 26 zu § 80), ungeachtet dessen, ob es sich dabei gleichzeitig um Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a StrG (kantonale Velorouten) handelt, die umgekehrt nicht notwendigerweise Strassenbestandteil von Kantonsstrassen bilden.