Gemäss § 80 Abs. 2 BauG sind Bestandteile der öffentlichen Strassen alle Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, die der technisch und verkehrlich zweckmässigen, umweltschonenden Ausgestaltung dienen. Dazu gehören auch (also nicht abschliessend) und insbesondere die für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen (lit. a).