Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sie offenbar auch schon bei der Beantwortung der Interpellation 22.264 (S. 3) vertrat, ist dieser Begriff weiter zu verstehen als derjenige der Fahrbahnbeleuchtung. Was Strassenbestandteil bildet, ist in § 80 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) geregelt, nachdem das StrG keine eigene, davon abweichende Definition zu den Strassenbestandteilen enthält. Gemäss § 80 Abs. 2 BauG sind Bestandteile der öffentlichen Strassen alle Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, die der technisch und verkehrlich zweckmässigen, umweltschonenden Ausgestaltung dienen.