inner- und ausserorts aufzukommen haben, im StrG oder in der KSV fehlen. Das spricht dafür, dass für die Kostentragung von Beleuchtungen in Personenüber- und -unterführungen wie auch in Radüber- und -unterfüh- rungen gleich wie für alle anderen, nicht speziell geregelten Bauteile die allgemeine Regelung von § 29 StrG gilt, wonach die Gemeinden an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen einen einheitlichen Beitrag von 35% der massgeblichen Gesamtkosten leisten, unter dem Vorbehalt der Regelung in § 13 StrG, dass der Kantonsbeitrag von 65% an die Strassenbeleuchtung nur für energieeffiziente und dem Stand