Deshalb muss von Fall zu Fall beurteilt werden, ob und was sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage inhaltlich geändert hat. Dabei fällt auf, dass eine Regelung wie in § 22 Abs. 4 Kantonsstrassendekret, wonach die Gemeinden für die Beleuchtung von Personenüber- und -unterführungen - 21 -