des Kantonsstrassendekrets ins neue StrG bedeutet keineswegs eine inhaltsgleiche Übernahme ins neue Recht. Im Gegenteil haben sich die Verteilungsgrundsätze im neuen StrG im Vergleich zum Kantonsstrassendekret mit der Einführung eines fixen Kostenverteilschlüssels 65/35 für den Bau und Unterhalt von Kantonsstrassen innerorts grundlegend geändert. Auch die finanzielle Entlastung der Gemeinden durch Kantonsbeiträge an die Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen innerorts ist neu (vgl. dazu bereits Erw. 1 vorne).