Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern aus den (von der Vorinstanz referenzierten) Ausführungen in der Botschaft 21.122, S. 25, zu schliessen wäre, dass die Finanzierung von Beleuchtungsanlagen in Personen- und Rad- über- und -unterführungen ohne inhaltliche Änderung vom Kantonsstrassendekret ins StrG und die KSV überführt werden sollte. Die an der angegebenen Stelle der Botschaft 21.122 erwähnte Überführung der wichtigen (und damit in Gesetzesform zu kleidenden) Bestimmungen über die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden und die Aufgaben- und Kostenverteilung im Betrieb der Kantonsstrassen in den Kapiteln 4 und 5