4.3. Als zutreffend erweist sich zunächst der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Zuständigkeit der Gemeinden für bestimmte Beleuchtungsanlagen nichts darüber aussagt, ob der Kanton diese mitfinanzieren muss; denn die Gemeinde ist nach Ziff. 5.1 Anhang KSV ganz generell für die Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen innerorts zuständig, die der Kanton unter den Voraussetzungen von § 13 StrG und § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. den §§ 9 und 10 KSV (mittels jährlicher Abgeltungspauschale) mitfinanzieren muss.