Im Übrigen beruhe die für die Abgeltungsberechtigung getroffene Unterscheidung zwischen Leuchtpunkten an Fussgängerstreifen und solchen in Personenunterführungen auf keinem sachlichen Grund und verstosse daher sehr wohl gegen das Rechtgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Auch die von der Vorinstanz angezweifelte Vollzugstauglichkeit stelle keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar. Abgrenzungsprobleme gebe es nicht. Die im Beitragsgesuch der Beschwerdeführerin aufgeführten Per- sonenunter- bzw. -überführungen dienten ausschliesslich der Querung von Kantonsstrassen, nicht von Bestandteilen des Gemeindestrassennetzes.