Eine Abgeltung nur jener Leuchtpunkte, die unmittelbar der Kantonsstrasse dienten, d.h. solcher, die direkt entlang der Fahrbahn stünden und diese beleuchteten, greife zu kurz. Für eine derart enge Auslegung gebe es keine Grundlage im StrG oder der KSV, zumal nicht einheitlich der Begriff Strassenbeleuchtung, sondern mancherorts auch derjenige von Beleuchtungsanlagen verwendet werde. Zudem führe Ziff. 6.2 des Beleuchtungsregle- - 20 - ments auch Beleuchtungssituationen ausserhalb des Fahrbahnbereichs auf, die mit einer Strassenbeleuchtung auszurüsten seien. Dabei werde für alle Situationen der Begriff "Strassenbeleuchtung" verwendet.