Radunterführungen unter Kantonsstrassen seien Teil der kantonalen Velorouten und deren Beleuchtungsanlagen damit Bestandteil von Kantonsstrassen. Ohne entlang der Kantonsstrasse verlaufende Radwege und Radunterführungen sei der Verkehrsfluss erheblich eingeschränkt und die Verkehrssicherheit namentlich von Radfahrern gefährdet. Radunterführungen unter Kantonsstrassen und Radwege entlang von Kantonsstrassen entlasteten Kantonsstrassen somit unmittelbar. Dasselbe gelte für Fussgängerunterführungen, die anstelle von Fahrbahnquerungen für weniger Verkehrsbehinderungen und Gefährdung der Verkehrssicherheit sorgten.