Als Anlagen, welche die Kantonsstrasse unmittelbar entlasteten (§ 2 Abs. 2 lit. d StrG), seien Umsteigeinfrastrukturen, die den Wechsel vom Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr begünstigten, Parallelstrassen und Radwege, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasteten, sowie Massnahmen an Gemeindestrassen zu verstehen, die der unmittelbaren Entlastung der Kantonsstrassen dienten, wie Verkehrsmanagements- oder flankierende Massnahmen (vgl. § 22 Abs. 1 StrG). Radunterführungen unter Kantonsstrassen seien Teil der kantonalen Velorouten und deren Beleuchtungsanlagen damit Bestandteil von Kantonsstrassen.