Gemäss § 2 Abs. 1 StrG würden die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen mit all ihren Bestandteilen als Kantonsstrassen gelten. Zu den Bestandteilen einer Strasse gehörten u.a. die Beleuchtungsanlagen, aber auch Über- und Unterführungen sowie Anlagen für den Radverkehr. Die Beleuchtung der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen gemäss § 13 Abs. 3 StrG umfasse demzufolge auch Beleuchtungsanlagen in Über- und Unterführungen sowie bei Anlagen für den Radverkehr.