4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, wie bei der Beleuchtung der Fahrbahn von Kantonsstrassen innerorts, für welche die Gemeinden ebenfalls zuständig seien, sage die Zuständigkeit der Gemeinden für die Beleuchtung von Personenunter- und -überführungen (inner- und ausserorts) nichts über deren Finanzierung aus.