Bestandteil der Fahrbahn von Kantonsstrassen. Demgegenüber seien Fussgängerunterführungen von - 19 - der Kantonsstrasse losgelöste Bauwerke, die nicht Bestandteil der Fahrbahn bildeten. Hier sei die Abgrenzung, welcher Strasse sie dienten, oftmals komplexer. Die kantonale Kostenbeteiligung gemäss § 22 Abs. 1 lit. b StrG beschränke sich auf den Bau von Unterführungen. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts für die kantonale Kostenbeteiligung an der Beleuchtung derselben für sich ableiten, da die Strassenbeleuchtung in § 13 StrG eine separate Regelung erfahren habe.