Eine andere, auch Beleuchtungsanlagen in Unterführungen erfassende Auslegung von § 13 StrG würde im Übrigen zu grossen Abgrenzungs- und Vollzugsproblemen führen. Dagegen spreche, dass der Gesetzgeber eine möglichst einfach zu handhabende Regelung habe schaffen wollen (vgl. Botschaft 21.122, S. 10). Die unterschiedliche Behandlung von Leuchtpunkten an Fussgängerstreifen und Fussgängerunterführungen verstosse auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 Abs. 1 BV, da sachliche Gründe für eine Differenzierung bestünden. Fussgängerstreifen bildeten als Strassenmarkierung unzweifelhaft Bestandteil der Fahrbahn von Kantonsstrassen.