Dasselbe gelte für die Beleuchtung von Personen- und Radunterführungen, für welche gemäss Ziff. 5.3 Anhang KSV weiterhin die Gemeinden zuständig seien und deren Finanzierung sie – anders als bei der Fahrbahnbeleuchtung – sowohl im Inner- als auch im Ausserortsbereich vollständig übernehmen müssten. Die unterschiedliche Behandlung von solchen Beleuchtungsanlagen im Vergleich zu denjenigen an Inner- und Ausserortsstrecken von Kantonsstrassen sei ohne inhaltliche Anpassung vom Kantonsstrassendekret ins StrG und die KSV überführt worden (Botschaft 21.122, S. 25;