5.2 ff.), dass lediglich Beleuchtungsanlagen im Fahrbahnbereich von Kantonsstrassen unter den Begriff der Strassenbeleuchtung im Sinne von § 13 StrG zu subsumieren seien. Hingegen scheide eine Abgeltung von Beleuchtungen an Gemeindestrassen selbst dann aus, wenn diese der Entlastung der Kantonsstrasse dienten oder auf der Gemeindestrasse eine kantonale Veloroute verlaufe und die Gemeindestrasse dadurch im kantonalen Interesse stehe (vgl. dazu § 2 Abs. 2 lit. a und d StrG). Dasselbe gelte für die Beleuchtung von Personen- und Radunterführungen, für welche gemäss Ziff.